Verwaltungszustellung

Verwaltungszustellung
Verwaltungszustellung,
 
in gesetzlich vorgeschriebener Form zu bewirkender und zu beurkundender Vorgang, durch den eine Verwaltungsbehörde einer Person ein Schriftstück übermittelt oder ihr Gelegenheit gibt, von ihm Kenntnis zu nehmen. Die Verwaltungszustellung für alle Verwaltungsstellen des Bundes und für die Landesfinanzbehörden ist im Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. 7. 1952 geregelt; die Länder haben dieses Gesetz für ihre Behörden entweder für entsprechend anwendbar erklärt oder ähnliche Vorschriften erlassen. Die Zustellung erfolgt danach durch die Post mit Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefes, durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis oder - an andere Behörden - durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift. Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gilt dieser mit dem 3. Tag nach der Aufgabe als zugestellt, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen; im Zweifel hat die Behörde Zugang und Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

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Ver|wạl|tungs|zu|stel|lung, die: in gesetzlich vorgeschriebener Form erfolgende Zustellung eines Schriftstückes an eine Person durch eine Verwaltungsbehörde.

Universal-Lexikon. 2012.

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